Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
auf der Baustelle

Festgelegt insbesondere in § 3 BaustellV und in der RAB 30

Eine SiGeKo übernimmt sowohl in der Planungsphase als auch in der Ausführungsphase wichtige Aufgabengebiete. Diese sind insbesondere in § 3 BaustellV und in der RAB 30 festgelegt. Hiernach ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Planungsphase dafür zuständig, sämtliche Maßnahmen zu koordinieren, die eine Erfüllung der allgemeinen Grundsätze nach §4 ArbschG bezwecken. Dabei ist die SiGeKo dafür verantwortlich, sämtliche gesundheitsschutz- und sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen festzustellen, die aus den Arbeiten der einzelnen Unternehmen auf der Baustelle sowie sämtlichen anderen betrieblichen Tätigkeiten entstehen. Hierbei muss nicht nur die Baustelle selbst, sondern ebenfalls deren Umgebung betrachtet werden.