Brandschutzkonzepte

„Wir planen für Ihre Sicherheit“

Brandschutzkonzepte

Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes.

Es ist grundsätzlich bei Gebäuden besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) zu erstellen, kann aber auch bei anderen Vorhaben, z. B. bei Neu- oder Umbaumaßnahmen, soweit erforderlich und möglich, von den Bauaufsichtsbehörden oder den zuständigen Brandschutzdienststellen zu Grunde gelegt werden.

Das Brandschutzkonzept muss Angaben enthalten, die für die sicherheitstechnische Gesamtbewertung des vorbeugenden, anlagentechnischen, betrieblichen und des abwehrenden Brandschutzes erforderlich sind.

Das Brandschutzkonzept dient als Grundlage…

  • für die Planung des Gebäudes,
  • für die Nutzung des Gebäudes,
  • für die bauaufsichtliche Beurteilung und Genehmigung,
  • für die Fachplanung, Bauausführung und Koordination der Gewerke,
  • für die Abnahme und wiederkehrenden Prüfungen,
  • für die Organisation des betrieblichen Brandschutzes,
  • für die Ausbildung der Mitarbeiter und
  • für die Einsatzplanung der Feuerwehr.

Bereits bei der Planung werden die Weichen für die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes gestellt.
Brandschutztechnische Versäumnisse bei der Planung können schwerwiegende Folgen haben, nachträgliche Brandschutzmaßnahmen sind teuer.
Daher ist die frühzeitige Einschaltung des Fachplaners für den Brandschutz wichtig.

Diese Funktion übernehmen wir für Sie, beschleunigen Ihr Baugenehmigungsverfahren und sparen dadurch Zeit und Kosten.
Fachlich fundiert und kompetent durch unsere langjährigen Erfahrungen in diesem speziellen Fachgebiet erstellen wir Ihnen Brandschutzkonzepte für Regel-, Sonder- und Industriebauten.

Nachweis über die Qualifikation zum Aufstellen von Brandschutzkonzepten für sogenannte „große Sonderbauten“ gemäß § 68 Absatz 1 BauO.

§ 58 Absatz 3 BauO NRW

§ 58 Absatz 3 BauO NRW

Gemäß § 58 Absatz 3 Bauordnung NRW sollen (nicht müssen!!) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 19 und § 69 Abs.1 Satz 2 von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden. Nach Nr. 58.3 VV BauO NRW kommen neben den genannten Sachverständigen auch weitere Personen für das Aufstellen von Brandschutzkonzepten in Betracht. Hiernach können dafür auch andere Personen in Betracht kommen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die für diese wichtige, in hohem Maße sicherheitsrelevante Aufgabe erforderliche Qualifikation besitzen.

Als Brandschutzingenieur mit über 13 Jahren Berufserfahrung erfülle ich die Anforderungen zum Aufstellen von Brandschutzkonzepten nach BauO NRW, da ich nachweisen kann, dass ich über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen mit dem Aufstellen von Brandschutzkonzepten verfüge. Im Rahmen meiner Tätigkeiten habe ich nachweislich, frei und eigenverantwortlich, für zahlreiche Sonderbauten gemäß § 68 Absatz 1 BauO NRW Brandschutzkonzepte erstellt und zur Genehmigung bei den entsprechenden Bauaufsichtsbehörden eingereicht. Eine Objektsliste über in den letzten Jahren eingereichte Brandschutzkonzepte ist in der Anlage vorhanden. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober und November 2014 hin. Demnach entscheidet die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, bezogen auf ein bestimmtes Bauvorhaben, ob der jeweilige Aufsteller den staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Landesbauordnung bezüglich des Aufstellens von Brandschutzkonzepten gleichzustellen ist.

Die Bauaufsichtsbehörde kann sich im Zweifel die erforderliche Sachkunde und berufliche Erfahrung nachweisen lassen; für diesen Zweifel muss aber ein begründeter Anlass bestehen.
Dieser kann z. B. daher rühren, dass ein Brandschutzkonzept Unstimmigkeiten aufweist oder dass es sich um ein brandschutztechnisch und / oder baulich besonders anspruchsvolles Objekt handelt. In diesem Fall könnte der Zweifel dadurch ausgeräumt werden, dass eine entsprechende Berufserfahrung mit vergleichbaren Objekten dargetan und gegebenenfalls durch entsprechende Objekte belegt wird.
Auch eine Rückfrage bei anderen Bauaufsichtsbehörden, bei denen der Aufsteller bereits Brandschutzkonzepte eingereicht hat, kann hierbei in Betracht kommen.